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Öffentliche Bekanntmachung: Freiwilliger Wehrdienst: Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung

02. 11. 2018

Zum 1. Juli 2011 ist die allgemeine Wehrpflicht, soweit kein Spannungs- oder Verteidigungsfall vorliegt, ausgesetzt und in einen freiwilligen Wehrdienst übergeleitet worden. Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes verpflichten, freiwillig Wehrdienst zu leisten. Damit das Bundesamt für Wehrverwaltung die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde jährlich zum 31. März folgende Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung: 

 

Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift 

 

Betroffene haben das Recht der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und braucht nicht begründet zu werden. Er kann bei der Verwaltungsgemeinschaft Dormitz, Sebalder Straße 12, 91077 Dormitz, eingelegt werden.

Falls der Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, werden die Meldebehörden die genannten Daten weitergeben.

 

Dormitz, 02.11.2018

 

Verwaltungsgemeinschaft Dormitz
Sebalder Straße 12
91077 Dormitz

 
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