Bekanntmachung nach § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz
Bekanntmachung nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes über das Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte an Parteien und Wählergruppen
Nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Gemeinde als Meldebehörde im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (sog. Gruppenauskunft). Die davon Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Dieser Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird.
Die Gemeinde bzw. Meldebehörde darf, falls einer Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, Daten nur in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten übermitteln.
Anschrift der Verwaltungsgemeinschaft:
Sebalder Str. 12
91077 Dormitz
Zimmer: Einwohnermeldeamt
Telefon: 09134 996915 / 09134 996922
E-Mail: buergerbuero@vgdormitz.de
Öffnungszeiten: Mo, Di, Do, Fr von 08:00 bis 11:45 Uhr
Donnerstag zusätzlich von 14:00 bis 17:45 Uhr
Erläuternde Hinweise hierzu:
Während bislang eine solche Bekanntmachung nur jeweils – und zwar spätestens acht Monate – vor einer staatlichen Wahl oder vor den allgemeinen Kommunalwahlen erforderlich war, muss sie künftig unabhängig von konkret anstehenden Wahlen einmal jährlich erfolgen.
Während bislang nach Art. 32 Abs. 1 Satz 4 MeldeG eine „öffentliche“ Bekanntmachung vorgeschrieben war, erfordert § 50 Abs. 5 BMG nun eine ortsübliche Bekanntmachung. Das ändert aber nichts daran, dass nach beiden Formulierungen Art. 27 Abs. 2 Satz 1 GO zur Anwendung kommt, sodass die Bekanntmachung zwingend wie bei einer gemeindlichen Satzung zu erfolgen hat.